Satzung

Satzung des Vereins zur Förderung des Krankenhauses Maria Hilf in Daun

§ 1

Der Verein führt den Namen „Förderverein Krankenhaus Maria Hilf“ mit dem Sitz in Daun. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Zweck es Vereins ist es:

a) das Wirken und Arbeiten des Krankenhauses Maria Hilf zu unterstützen und die Durchführung seiner Aufgaben auf jede ihm mögliche Weise zu fördern, sowie

b) für die Existenz des Krankenhauses in freigemeinnütziger Trägerschaft einzutreten.

§ 3

1. Der Verein verfolgt hierbei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Werbung bei der Bevölkerung und durch finanzielle Unterstützung bei Anschaffungen und Investitionen, die nicht mit eigenen Mitteln des Krankenhauses Maria Hilf, über Pflegesätze, oder durch Zuschüsse der öffentlichen Hand getätigt werden können.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel zu den satzungsgemäßen Zwecken ist durch sorgfältige Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen.

7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Kongregation der Schwestern von der heiligen Katharina, Jungfrau und Märtyrin, in Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum Wohle des Krankenhauses Maria Hilf in Daun oder einer ähnlichen Einrichtung zu verwenden hat.

§ 4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr, es beginnt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister und endet am 31.12.1996.

§ 5

1. Mitglieder des Vereins können sein: natürliche und juristische Personen sowie soziale und wirtschaftliche Organisationen und Personengemeinschaften ohne besondere Rechtsform.

2. Die Mitgliedschaft wird begründet durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand.

3. Personen, die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch den Tod des Mitglieds,

b) durch Ausschließung.
Der Ausschluss erfolgt durch förmlichen Vorstandsbeschluss und ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

c) durch Austritt.
Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 6

1. Der Verein finanziert Fördermaßnahmen durch Mitgliedsbeiträge und Spenden seiner Mitglieder und Dritter. Die Verwendung der Vereinsmittel erfolgt im Einvernehmen mit der Krankenhausleitung des Krankenhauses Maria Hilf. Die Krankenhausleitung des Krankenhauses Maria Hilf ist Hilfsperson im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der zuletzt gültigen Fassung.

2. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung des einzelnen Mitglieds überlassen bleibt. Die Mindestsätze der Jahresbeiträge für natürliche Personen und sonstige Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

3. Der Beitrag ist zu Beginn der Mitgliedschaft und jedes darauffolgenden Jahres zu entrichten. Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

4. Die Steuerabzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden wird auf Wunsch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bescheinigt.

§ 7

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8

1. Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden,
stellvertretenden Vorsitzenden,
Schatzmeister,
Schriftführer.
Er wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Abweichend werden jedoch für die nun folgende, erste Wahlperiode der Vorsitzende und der
Schatzmeister auf die Dauer von drei Jahren, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer hingegen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Der Verein wird vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt, der stellvertretende Vorsitzende soll von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Schatzmeister nur dann, wenn sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind, der Schriftführer nur dann, wenn sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende als auch der Schatzmeister verhindert sind. Eines Nachweises der Verhinderung Dritten gegenüber Bedarf es nicht.

3. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsentscheidung, soweit nicht anderweitig eine andere Regelung bestimmt ist. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind und an der Beschlussfassung teilnehmen. Vorstandsbeschlüsse sind in einem Protokoll niederzuschreiben, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, ersatzweise von zwei anderen Vorstandsmitgliedern, zu unterzeichnen ist.
4. Nach Ablauf seiner Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger wählen.
5. Der Vorstandsvorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung.

§ 9

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) den Jahresbericht des Vorstandes,
b) den Rechnungsbericht des Schatzmeisters und den Bericht des Kassenprüfers,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Vorstandes,
e) die Wahl des Rechnungsprüfers,
f) die Auflösung des Vereins sowie
g) Anträge, die mindestens eine Woche zuvor dem Vorstand schriftlich vorliegen.

§ 10

1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist jeweils ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied, das seine Beitragspflicht erfüllt hat, ist stimmberechtigt. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.

3. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss allen Mitgliedern mindestens drei Wochen vor einer Beschlussfassung schriftlich mitgeteilt werden an die dem Verein zuletzt genannte Anschrift.. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel aller erschienenen Mitglieder erforderlich.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzuschreiben, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen. Erfolgt auf die Verlesung kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.

Daun, den 03. April 1996